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von Barbara Kern, Kantonsrätin SP, Pflegefachfrau
Was bedeutet „Forschung am Menschen“?
Von Forschung am Menschen spricht man, wenn der Mensch in die Forschung miteinbezogen ist, als Versuchsperson oder durch das Zurverfügungstellen von Daten. Das Parlament hat in diesem Punkt bewusst eine weite Auslegeordnung gewählt. Unter die beschlossene Formulierung fallen demnach nicht nur die Forschung mit lebenden Personen, sondern auch die Forschung an verstorbenen Personen, die Forschung an biologischem Material, d.h. an Blut, Zellen oder Gewebe, die Forschung an Embryonen und Föten, und schliesslich ist auch die Verwendung von persönlichen Informationen und Daten eingeschlossen.
Warum ist dieser Verfassungsartikel notwendig?
Die Forschung am Menschen ist von zentraler Bedeutung für unsere Gesellschaft, für die individuelle wie für die öffentliche Gesundheit. Diese Art von Forschung birgt aber auch Risiken, deshalb braucht diese klare Rahmenbedingungen. Die rechtliche Situation zur Forschung am Menschen ist bis heute insgesamt lückenhaft und unbefriedigend geregelt. Zwar existieren auf Bundesebene Gesetze zur Forschung am Menschen, diese beinhalten jedoch nur Teilbereiche zur klinischen Forschung mit Heilmitteln, aber keine materiellen wie ethischen Leitplanken für den wichtigen Anwendungsbereich der Forschung in Biologie und Medizin.
Schutz des Menschen in der Forschung
Der Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen gibt dem Bund die Kompetenz, ein Gesetz auszuarbeiten, das gesamtschweizerisch einheitliche Bestimmungen schafft, deren oberste Zielsetzung sein es sein muss, die Würde und die Persönlichkeit des menschlichen Wesens in der Forschung zu schützen und zu bewahren. Menschen, die an einem Forschungsprojekt teilnehmen, gehen im wissenschaftlichen – das heisst in einem fremden – Interesse Risiken ein, nehmen Belastungen auf sich und geben sehr persönliche Daten und Informationen preis. Dies selbst dann, wenn sie vom Forschungsprojekt persönlich eine Verbesserung ihrer Gesundheit erwarten können. Gerade wegen dieses fremden Interesses muss der Mensch in der Forschung geschützt werden. Besonderen Schutz benötigen Menschen, welche in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt sind (Demenzkranke, geistig Behinderte und Kinder). Denn auch sie haben ein Recht auf Forschung.
Die Forschungsfreiheit wird geregelt
Der neue Verfassungsartikel regelt auch die Forschungsfreiheit und trägt somit der Bedeutung der Forschung in unserer Gesellschaft Rechnung. Forschungsfreiheit darf jedoch nie über der Würde des Menschen stehen. Sollte diese durch die Forschung verletzt oder gefährdet sein, muss die Forschung eingeschränkt werden
Ein Ja am 7. März
Gewisse Bedenken habe ich bezüglich der Forschung an und mit urteilsunfähigen Menschen, werde aber dennoch diesem neuen Verfassungsartikel 118b zustimmen. Er respektiert die Forschungsfreiheit, nimmt zugleich die Forschung in die Verantwortung und Pflicht, ihre Grenzen zu respektieren, wenn Schutz und Würde des Menschen gefährdet sind.
Ich empfehle deshalb auch Dir, der Parole der SP Thurgau zu folgen und dieser Vorlage am 7. März zuzustimmen.